Sozialversicherung (2024)

… für selbstständig erwerbstätige Künstler_innen in Österreich

Selbständig erwerbstätige Künstler_innen gelten als “Neue Selbständige“. Wird die Versicherungsgrenze mit Einkünften aus der selbstständigen Tätigkeit überschritten, kommt es zur Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS). Rechtsgrundlage ist das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG).

Künstler_innen können beim Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) um einen Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen ansuchen (die wichtigsten Fragen und Antworten dazu hier).

Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)

Die zuständige Versicherungsanstalt ist die SVS – Sozialversicherung der Selbständigen.

2024 beträgt die SVS-Versicherungsgrenze 6.221,28 Euro (Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit).
Derselbe Betrag gilt als Untergrenze beim Künstler_innen-Sozialversicherungsfonds (KSVF), ist dort allerdings anders definiert: für Einnahmen (!) aus selbstständiger künstlerischer (!) Tätigkeit – doch verschiedene Sonder- und Ausnahmeregelungen bestehen wie gehabt.

! Tipp für Versicherte mit kleinen Einkommen: um Befreiung von Selbstbehalt und Rezeptgebühr ansuchen!

Versicherungsgrenze: Wer muss zur Pflichtversicherung?

Wer aus selbständiger Tätigkeit (gleichgültig ob künstlerisch oder nicht) Jahreseinkünfte über der Versicherungsgrenze erzielt, unterliegt der Pflichtversicherung bei der SVS. Das gilt unabhängig davon, ob bereits eine andere Sozialversicherung besteht! Das heißt, eine Mehrfachversicherung ist möglich (z. B. wenn parallel eine Anstellung besteht).

Versicherungsgrenze 2024: 6.221,28 Euro
Die Versicherungsgrenze ist gleichzeitig die Mindestbeitragsgrundlage.

Die Pflichtversicherung umfasst Krankenversicherung, Unfallversicherung, Pensionsversicherung und die Selbständigenvorsorge.

Wie viel kostet die Pflichtversicherung?

So wird gerechnet: Beitragsgrundlage x Beitragssatz = Beitrag

Die Beitragsgrundlage ergibt sich aus den sozialversicherungspflichtigen Einkünften laut Einkommensteuerbescheid. Im laufenden Jahr stellt die SVS zunächst vorläufige Beiträge in Rechnung. Liegt später der Einkommensteuerbescheid rechtskräftig vor, macht die SVS eine Nachbemessung.

Beitragssätze 2024 

  • Krankenversicherung: 6,8%
  • Pensionsversicherung: 18,5 %
  • Selbständigenvorsorge: 1,53%
  • Unfallversicherung: 12,35 Euro pro Monat

Kostenbeispiel 2024: Mindestbeiträge

Bei der Mindestbeitragsgrundlage von 6.221,28 Euro (entspricht monatlich 518,44 Euro) sehen die Mindestbeiträge so aus:

  • Krankenversicherung: 35,25 Euro pro Monat (= 105,75 Euro pro Quartal)
  • Pensionsversicherung: 95,91 Euro pro Monat (= 287,73 Euro pro Quartal)
  • Selbständigenvorsorge: 7,93 Euro pro Monat (= 23,79 Euro pro Quartal)
  • Unfallversicherung: 11,35 Euro pro Monat (= 34,05 Euro pro Quartal)

=> gesamt 150,44 Euro pro Monat (= 451,32 Euro pro Quartal)

Mit einem Zuschuss aus dem Künstler_innensozialversicherungsfonds (KSVF) fallen die verbleibenden Ausgaben für die Sozialversicherung merklich niedriger aus.

Ist auch weniger als der Mindestbeitrag möglich?
Besteht aufgrund einer selbstständigen und unselbstständigen Erwerbstätigkeit eine Mehrfachversicherung, dann spielt die Mindestbeitragsgrundlage der SVS keine Rolle. In diesem Fall sind auch niedrigere Beiträge möglich.

Gibt es einen Höchstbeitrag?
Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage für Selbständige ist 7.070,00 Euro (Wert 2024). Daraus ergibt sich ein monatlicher Höchstbeitrag zur Pflichtversicherung von 1.908,23 Euro.

Anmeldung zur Versicherung: Versicherungserklärung

Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt durch die Abgabe einer sogenannten „Versicherungserklärung“ (Online-Formular). Das Formular umfasst auch einen ausgiebigen Fragenkatalog zur selbständigen Tätigkeit. Diese Fragen sollen klären, ob es sich tatsächlich um eine selbständige Tätigkeit (und keine Scheinselbständigkeit) handelt.

Im Anmeldeformular wird gefragt, ob voraussichtlich die Versicherungsgrenze überschritten wird oder nicht.

  • Wenn ja, führt diese „Überschreitungserklärung“ sofort zum vollen Versicherungsschutz (Pensions- und Krankenversicherung, Unfallversicherung, Selbständigenvorsorge). Dieser Versicherungsschutz fällt nachträglich auch dann nicht weg, wenn die Versicherungsgrenze letztlich doch nicht überschritten wird.
  • Wenn nein, ist eine freiwillige Kranken- und Unfallsversicherung (das sogenannte “Opting in”) möglich. Im selben Formular folgt als nächstes die Frage: Möchten Sie dennoch eine Kranken- und Unfallversicherung (das sogenannte “Opting In”) bei der SVS beantragen? Die Entscheidung kann an dieser Stelle in demselben Formular getroffen werden. (Siehe: Freiwillige Selbstversicherung: “Opting in”)

Freiwillige Selbstversicherung: "Opting in"

Liegen die Einkünfte voraussichtlich unter der Versicherungsgrenze, so besteht die Option auf eine freiwillige Kranken- und Unfallversicherung – das sogenannte “Opting in”. Die Versicherung beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag bei der SVS einlangt. Eine Pensionsversicherung ist in diesem Fall allerdings nicht möglich, auch ein Zuschuss aus dem Künstler_innen-Sozialversicherungsfonds ist somit nicht möglich. Wird die Versicherungsgrenze letztlich doch überschritten, so stellt die SVS die Pensionsversicherungsbeiträge nachträglich in Rechnung. Ein Zuschuss aus dem Künstler_innen-Sozialversicherungsfonds (KSVF) kann in diesem Fall auch nachträglich (bis zu vier Kalenderjahre rückwirkend) beantragt werden.

Als Beitragsgrundlage für die Krankenversicherung gilt die Mindestbeitragsgrundlage.

Kostenbeispiel 2024: freiwillige Selbstversicherung

  • Krankenversicherung: 35,25 Euro pro Monat (= 105,75 Euro pro Quartal)
  • Unfallversicherung: 11,35 Euro pro Monat (= 34,05 Euro pro Quartal)
    ⇒ gesamt 46,60 Euro pro Monat (= 139,80 Euro pro Quartal)

Beendung des "Opting in"

Ein Ausstieg aus der “Opting in”-Versicherung ist jederzeit möglich. Die Anmeldung wird zum Monatsende wirksam. Damit endet der Versicherungsschutz!

Wenn die Beiträge drei Monate nach deren Fälligkeit noch unbezahlt sind, endet die “Opting in”-Versicherung mit Ablauf des dritten Kalendermonats. Die Zahlungsforderung bleibt dabei aufrecht.

Achtung:
Leistungen, die nach der Auflösung der Versicherung bezogen wurden, werden zurückgefordert.

Wird beim “Opting in” die Versicherungsgrenze letztlich doch überschritten, werden in der Folge die Beiträge zur Pensionsversicherung für das Kalenderjahr (nachträglich) vorgeschrieben. Es erfolgt also ein Umstieg auf die Pflichtversicherung. Ein Beitragszuschlag fällt in diesem Fall nicht an.

Ende der Pflichtversicherung und Unterbrechungen

Wenn in einem Kalenderjahr die Versicherungsgrenze – voraussichtlich – doch nicht überschritten wird, ist eine Abmeldung von der Pflichtversicherung bei der SVS jederzeit möglich durch Widerruf der Überschreitungserklärung (Formular; auch formlos möglich). Der Widerruf wird zum Monatsende wirksam. Damit endet – nach Ablauf eines 6-wöchigen Nachversicherungsschutzes – der Versicherungsschutz!
Eine rückwirkende Stornierung der Versicherung ist nicht möglich.
Ändert sich die Einkommensprognose, ist jederzeit eine Rückkehr zur Pflichtversicherung – für das gesamte Kalenderjahr – möglich.

Wichtig: Der Widerruf der Überschreitungserklärung ist nicht zu verwechseln mit der Ruhendmeldung! Bei der Ruhendmeldung muss die selbstständige Tätigkeit im entsprechenden Zeitraum komplett eingestellt werden, z.B. während des Bezugs von Arbeitslosengeld, Familienzeitbonus! (Siehe: Was ist diese Ruhendmeldung? Wozu dient sie (nicht)?)

Zur Reaktivierung der Versicherung nach einer Ruhendmeldung ist übrigens eine Überschreitungserklärung notwendig. Die Pflichtversicherung beginnt dann wieder mit dem Tag des Einlangens.

Wichtig: Künstler_innen, insbesondere bei Bezug des KSVF-Zuschusses, sollten die Implikationen der Abmeldung bzw. des Wechsels zum „Opting In“ gut überlegen. Bei Fragen oder Unklarheiten kann eine Sozialversicherungsberatung weiterhelfen.

Siehe auch: „Was passiert, wenn ich mich zur Pflichtversicherung bei der SVS angemeldet habe, aber die Versicherungsgrenze doch nicht überschreite?“

Bei endgültiger Einstellung der selbstständigen Tätigkeit endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die selbstständige Tätigkeit eingestellt wurde.

Wichtig: Dazu muss dies der SVS im selben Monat gemeldet werden (Formular)! Ansonsten kann die Versicherung erst zum Letzten des Monats beendet werden, in dem die Einstellung der Tätigkeit der SVS bekannt gegeben wurde.

Achtung: Bei Einstellung der selbständigen Tätigkeit gibt es keinen Nachversicherungsschutz!

Was ist diese Ruhendmeldung? Wozu dient sie (nicht)?

Über einen Antrag an den Künstler_innen-Sozialversicherungsfonds (KSVF) kann die künstlerische Tätigkeit vorübergehend ruhend gemeldet werden. Die Folge ist ein vorübergehendes Ruhen der Pflichtversicherung (für die künstlerische Tätigkeit) bei der SVS. Das ist insbesondere nötig, um gegenüber dem AMS als „arbeitslos“ zu gelten oder den Familienzeitbonus beziehen zu können (siehe unten).
Ist der Beweggrund für eine Ruhendmeldung allerdings eine vermeintliche Ersparnis bei den Sozialversicherungsbeiträgen, geht die Rechnung kaum auf, schon gar nicht für Künstler_innen, die einen Zuschuss aus dem KSVF beziehen. Bei Fragen empfehlen wir ein Beratungsgespräch!

Der KSVF nimmt Ruhendmeldungen von Künstler_innen entgegen und übermittelt sie an die SVS. Eine Ruhendmeldung wird immer erst mit Ablauf des Kalendermonats wirksam, kann jedoch jederzeit beendet werden. Eine Ruhendmeldung ist nicht rückwirkend möglich!

Wichtig: Bei einer Ruhendmeldung muss die Tätigkeit im betreffenden Zeitraum tatsächlich eingestellt werden (d.h. keine Arbeit an Projekten, keine Einnahmen – auch nicht unter der Geringfügigkeitsgrenze!). Ein KSVF-Zuschuss ist nur für jene Monate möglich, in denen eine SVS-Pflichtversicherung als Künstler_in vorliegt.

Ruhendmeldung, um als „arbeitslos“ zu gelten
Dass keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht, ist eine Voraussetzung, um Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen zu können. Grundsätzlich wird bei der Pflichtversicherung in der SVS das Jahreseinkommen zugrunde gelegt (siehe: Versicherungsgrenze: Wer muss zur Pflichtversicherung?). Mit der Ruhendmeldung (vorübergehendes Ruhen der Tätigkeit in einem Zeitraum) können Künstler_innen einen bestimmten Zeitraum von der SVS-Pflichtversicherung als Künstler_in ausnehmen und in dieser Zeit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen (vorausgesetzt, es besteht ein Anspruch darauf; zuständig ist hier das AMS).

Beispiel: Die selbstständige künstlerische Tätigkeit wird mit 29.5.2024 vorübergehend nicht ausgeübt, das Ruhen wird beim KSVF am 15.6.2024 gemeldet: Das Ruhen wird mit 30.6.2024 wirksam, die Ausnahme von der GSVG-Versicherung beginnt mit 1.7.2024.

Ruhendmeldung, um den Familienzeitbonus beziehen zu können
Um den Familienzeitbonus beziehen zu können, muss der zweite Elternteil die Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum von 28 bis 31 Tagen unterbrechen. Der KSVF nimmt Ruhendmeldungen von Künster_innen entgegen und übermittelt sie an die SVS (siehe oben). Die SVS berücksichtigt die Unterbrechung der Tätigkeit zum für den Familienzeitbonus beantragten Datum, die Ausnahme aus der Pflichtversicherung wird jedoch erst mit Ablauf des Kalendermonats wirksam. (Siehe auch: Welche Leistungen gibt es für (werdende) Eltern?)

Beispiel: Geburt des Kindes am 4.9.2023, Unterbrechung der künstlerischen Tätigkeit ab 6.9.2023, Meldung des Ruhens beim KSVF am 8.9.2023: Der Familienzeitbonus kann von 8.9.2023 bis 7.10.2023 bezogen werden. Das Ruhen (der Pflichtversicherung) wird am 30.9.2023 wirksam, die Ausnahme von der GSVG-Versicherung beginnt mit 1.10.2023 und endet am 7.10.2023.

Wichtig: Von Künstler_innen, die einen Zuschuss aus dem Künstler_innensozialversicherungsfonds (KSVF) beziehen oder jemals bezogen haben, verlangt die SVS eine Ruhendmeldung beim KSVF. Alle anderen Künstler_innen können die Unterbrechung ihrer Tätigkeit direkt bei der SVS melden (Unterbrechungsmeldung).

Was passiert, wenn ich mich zur Pflichtversicherung angemeldet habe, aber die Versicherungsgrenze doch nicht überschreite?

Keine Sorge, es passiert nichts! Der Versicherungsschutz bleibt auch bei Unterschreitung der Versicherungsgrenze aufrecht, solange kein Widerruf erfolgt.

Wichtig: Eine Unterschreitung der Versicherungsgrenze ist kein Anlass für eine Ruhendmeldung! Bei einer Ruhendmeldung muss die Tätigkeit – vorübergehend – komplett eingestellt sein (keine Umsetzung von Projekten, keine Einnahmen, keine Ausgaben), etwa während des Bezugs von Arbeitslosengeld (siehe: Was ist diese Ruhendmeldung? Wozu dient sie (nicht)?).

Bei Unterschreitung der Versicherungsgrenze ist die Abmeldung von der Pflichtversicherung durch Widerruf der Überschreitungserklärung (siehe oben) jederzeit möglich. Sie sollte jedoch, insbesondere wenn der KSVF-Zuschuss bezogen wird, wohl überlegt sein.
Es empfiehlt sich eine Sozialversicherungsberatung.

Was passiert, wenn ich mich nicht bei der SVS angemeldet habe, aber die Versicherungsgrenze doch überschreite?

In diesem Fall wird die SVS die Pflichtversicherung im Nachhinein „von Amts wegen“ feststellen, und die entsprechenden Beiträge werden nachträglich vorgeschrieben.

Welche Konsequenzen hat das? Wer die Überschreitung der Versicherungsgrenze nicht spätestens binnen acht Wochen nach Ausstellung des Einkommensteuerbescheides selbst bei der SVS meldet, muss – zusätzlich zu den anfallenden Versicherungsbeiträgen – mit einem Beitragszuschlag in der Höhe von 9,3% der nachzuzahlenden GSVG-Beiträge rechnen.

! Tipp: Beitragszuschlag vermeiden
Es ist ratsam, sich zur Pflichtversicherung zu melden, sobald feststeht, dass die Versicherungsgrenze überschritten wird – spätestens bevor der Einkommensteuerbescheid rechtskräftig wird. So lässt sich ein Beitragszuschlag leicht vermeiden.

Was passiert, wenn ich mich bei der SVS zum „Opting in“ angemeldet habe, aber die Versicherungsgrenze doch überschreite?

Wird beim „Opting in“ die Versicherungsgrenze letztlich doch überschritten, werden in der Folge die Beiträge zur Pensionsversicherung für das Kalenderjahr (nachträglich) vorgeschrieben. Es erfolgt also ein Umstieg auf die Pflichtversicherung. Ein Beitragszuschlag fällt in diesem Fall nicht an. (Siehe: Beendung des “Opting In”)

Wie und wann sind die Versicherungsbeiträge zu bezahlen?

Zahlungsaufforderungen kommen vierteljährlich, später wird nachbemessen. Die SVS schickt vierteljährlich sogenannte „Beitragsvorschreibungen“: Diese Zahlungsaufforderungen kommen im Februar, Mai, August und November. Die Beiträge sind jeweils am Ende der genannten Monate fällig. Auf Wunsch ist eine monatliche Abbuchung in entsprechenden Teilbeträgen möglich, hierfür ist ein Einziehungsauftrag nötig.

Allfällige Selbstbehalte werden mit den Versicherungsbeiträgen vorgeschrieben bzw. abgebucht. Eine Befreiung vom Kostenanteil und der Rezeptgebühr ist möglich bei geringem Einkommen, bei bestimmten schweren Erkrankungen und weiteren Ausnahmen.

Was sind vorläufige und endgültige Sozialversicherungsbeiträge?

Vorläufige Sozialversicherungsbeiträge
Die SVS stellt im laufenden Jahr zunächst vorläufige Versicherungsbeiträge in Rechnung. In den ersten drei Jahren der Selbständigkeit sind das die Mindestbeiträge (siehe oben: Kostenbeispiel). Ab dem vierten Jahr wird die vorläufige Beitragsgrundlage individuell angepasst: Sie wird abgeleitet von den Einkünften des drittvorangegangenen Jahres und den damals vorgeschriebenen Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen.

! Tipp: flexible Anpassung der vorläufigen Beitragsgrundlage
Erscheinen die vorläufigen Beiträge angesichts der aktuellen oder der zu erwartenden Einkünfte merklich zu hoch oder zu niedrig, so besteht die Möglichkeit, die vorläufige Beitragsgrundlage auf Antrag (Formular) anpassen zu lassen. Mit einer Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage lassen sich später hohe Nachzahlungen vermeiden. Eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage unter die Mindestbeitragsgrundlage ist nicht möglich (Ausnahme: bei Mehrfachversicherung).

Endgültige Sozialversicherungsbeiträge und Nachbemessung
Die endgültigen Versicherungsbeiträge können erst berechnet werden, wenn der betreffende Einkommensteuerbescheid vorliegt. Das heißt, die SVS berechnet die endgültigen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung – und es kommt ggf. zu Nachzahlungsforderungen! Auch eine Beitragsgutschrift ist möglich, falls die vorläufigen Sozialversicherungsbeiträge zu hoch angesetzt waren. Für die Selbständigenvorsorge ist keine Nachbemessung vorgesehen. Die Unfallversicherung ist ein monatlicher Fixbetrag und bleibt somit ebenfalls unverändert.

Die endgültige Beitragsgrundlage steht also erst im Nachhinein fest. Sie ergibt sich aus den tatsächlich erzielten Einkünften (salopp gesagt „Einnahmen minus Ausgaben“, konkret „Summe der Gesamteinkünfte“ laut Einkommensteuerbescheid) zuzüglich der im Beitragsjahr gegebenenfalls vorgeschriebenen Pflichtversicherungsbeiträge aus selbständiger Tätigkeit.

Wie lassen sich die vorläufigen Sozialversicherungsbeiträge ändern?

Erscheinen die vorläufigen Beiträge angesichts der aktuellen oder der zu erwartenden Einkünfte merklich zu hoch oder zu niedrig, so besteht die Möglichkeit, die vorläufige Beitragsgrundlage auf Antrag (Formular) anpassen zu lassen. Mit einer Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage lassen sich später hohe Nachzahlungen vermeiden. Eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage unter die Mindestbeitragsgrundlage ist nicht möglich (Ausnahme: bei Mehrfachversicherung).

Was tun bei Zahlungsschwierigkeiten?

Ist es finanziell eng und eine Bezahlung der (gesamten) SVS-Beiträge nicht fristgerecht möglich (Zahlungsverzug), ist es dringend ratsam, mit der SVS Kontakt aufzunehmen. Die SVS kann ggf. eine Stundung (also einen Zahlungsaufschub) oder eine Ratenzahlung anbieten. Ohne eine solche Vereinbarung verrechnet die SVS Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 7,88%.

Selbstbehalte in der Krankenversicherung. Womit muss ich rechnen?

Die SVS schreibt Neuen Selbständigen im Nachhinein einen Kostenanteil von 20% bei ärztlichen Behandlungen vor bzw. behält diesen von der Pension ein. Der Selbstbehalt muss nicht beim Ärzt_innentermin gezahlt werden, sondern wird von der SVS mit der nächsten Beitragsvorschreibung abgerechnet.
Auch für Heilbehelfe und Hilfsmittel gibt es grundsätzlich einen Selbstbehalt von 20%, sofern die Kosten 40,40 Euro übersteigen. Bis zu diesem Betrag müssen Versicherte die Kosten zur Gänze selbst tragen.

Bei bestimmten schweren Erkrankungen und einigen weiteren Ausnahmen können Versicherte auf Antrag vom Selbstbehalt befreit werden. Auch SVS-Krankenversicherte mit geringem Einkommen können sich auf Antrag von der Kostenbeteiligung (Selbstbehalt bei Ärzt_innenbesuchen) und von der Rezeptgebühr befreien lassen. (Siehe: Wie und für wen ist eine Befreiung von Selbstbehalten und Rezeptgebühren möglich?)

Für gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte gibt es einen Kostenanteilsdeckel mit Befreiung vom Selbstbehalt ab 5% Anteil am Jahreseinkommen.
Der Selbstbehalt von 20% gilt nicht für Spitalsaufenthalte!
Die Rezeptgebühr (2024) für Medikamente beträgt 7,10 Euro je Packung.

Selbständig gesund – halber Selbstbehalt
Durch die Teilnahme am Programm „Selbständig gesund“ können Versicherte den Selbstbehalt von 20% auf 10% reduzieren. Dabei vereinbaren sie mit ihre_r Ärzt_in Gesundheitsziele, die auf den Erhalt oder eine Verbesserung bestimmter Werte abzielen, z.B. Gesundheit erhalten, mehr Bewegung, Rauchentwöhnung oder eine blutdrucksenkende Lebensweise.
Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraumes (mindestens sechs Monate) gibt es ein Evaluierungsgespräch, bei dem überprüft wird, ob die Gesundheitsziele erreicht wurden. Durch die Teilnahme am Programm und die Erreichung der Gesundheitsziele wird nach Antragstellung der Selbstbehalt um die Hälfte reduziert.

Wie und für wen ist eine Befreiung von Selbstbehalten und Rezeptgebühren möglich?

SVS-Krankenversicherte mit geringem Einkommen können sich auf Antrag von der Kostenbeteiligung (Selbstbehalt bei Ärzt_innenbesuchen) und von der Rezeptgebühr befreien lassen. Die monatlichen Einkommensgrenzen sind wie folgt festgelegt: max. 1.217,96 Euro bei Alleinstehenden bzw. max. 1.921,46 Euro (Werte 2024) als Haushaltseinkommen bei Paaren. Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich für jedes Kind (für das Unterhaltspflicht besteht und sofern dessen monatliches Nettoeinkommen unter 447,97 Euro liegt) um 187,93 Euro (Werte 2024). Bei bestimmten Erkrankungen, durch die erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen (z.B. erhöhter Medikamentenbedarf), gelten um 15% höhere Einkommensgrenzen. Da selbstständig Erwerbstätige im laufenden Kalenderjahr keine definitiven Angaben zu ihrem aktuellen Einkommen machen können, beurteilt die SVS die Einkommenssituation auf Basis der Angaben zum aktuellen Einkommen und unter Berücksichtigung der aktuellsten bzw. der SVS vorliegenden Einkommensteuerbescheide. Der für die Beurteilung ausschlaggebende Jahresbetrag wird durch 14 geteilt. Eine Befreiung erfolgt für maximal ein Jahr, danach ist ein neuer Antrag erforderlich. Der Antrag muss an die zuständige Landesstelle der SVS gestellt werden.

Auch bei bestimmten schweren Erkrankungen und einigen weiteren Ausnahmen können Versicherte auf Antrag vom Selbstbehalt befreit werden.

Krankenversicherung im Überblick

In einer ausführlichen Broschüre hat die SVS allgemeine Informationen zur Krankenversicherung, zu Leistungen im Detail, Krankenschutz bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland bzw. bei Wohnsitz im Ausland, Mitversicherung von Angehörigen und Weiterversicherung sowie mit Servicehinweisen zusammengestellt: (Broschüre 2024).

Welche Leistungen gibt es für (werdende) Eltern?

Wochengeld
Bei der SVS Versicherte, die ein Kind zur Welt bringen, haben Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe. (Bei der Betriebshilfe handelt es sich um eine Person, die die berufliche Tätigkeit während der Zeit des Mutterschutzes übernimmt; also keine nennenswerte Option für Künstlerinnen.) Das Wochengeld gibt es ab acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, für den Tag der Entbindung sowie acht Wochen danach. Bei Mehrlings-, Früh- oder Kaiserschnittgeburten verlängert sich der Anspruch auf zwölf Wochen nach der Geburt. Das tägliche Wochengeld beträgt 67,19 (Wert 2024).
Bei Übernahme von Adoptiv- oder Pflegekindern gibt es kein Wochengeld.

Kinderbetreuungsgeld
Beim Kinderbetreuungsgeld gibt es eine Auswahl zwischen mehreren Pauschalvarianten und einem einkommensabhängigen Modell. Die Elternteile können sich maximal zweimal abwechseln, sie müssen sich gemeinsam für ein Modell entscheiden. Das heißt insgesamt drei Betreuungsblöcke sind möglich, wobei jeder Block mindestens durchgehend 61 Tage lang sein muss. Wichtig zu beachten sind die Zuverdienstgrenzen! Bei den Pauschalvarianten beträgt die Zuverdienstgrenze 18.000 Euro jährlich (oder individuell auch mehr, wenn die Vorjahreseinkünfte entsprechend hoch waren). Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld dürfen maximal 8.100 Euro jährlich (für Bezugszeiträume bis 2023: 7.800 Euro) dazuverdient werden (Wert 2024).
Die Höhe des täglichen Kinderbetreuungsgeldes bei den Pauschalvarianten (Wert 2024: EUR 39,33 bis EUR 16,87) hängt von der innerhalb eines vorgegebenen Rahmens ab der Geburt des Kindes flexibel wählbaren Anspruchsdauer ab.
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 % der Letzteinkünfte, maximal jedoch EUR 76,60 (Wert 2024) täglich. Details finden sich hier.

Wird das Kinderbetreuungsgeld nicht das gesamte Kalenderjahr über bezogen, aber mit den selbständigen Jahreseinkünften die Zuverdienstgrenze überschritten, ist eine „Abgrenzung” der Einkünfte (nach Monaten während und außerhalb des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld) fristgerecht und unaufgefordert erforderlich. In diesem Fall ist dringend ratsam, sich von der SVS beraten zu lassen.

Hinweis für Geburten im Jahr 2021: Aufgrund der Covid-19-Krise wird beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld ausnahmsweise bei Geburten vom 1.1. bis 31.12.2021 der Steuerbescheid des Jahres 2019 statt 2020 herangezogen, wenn dies einen höheren Tagsatz ergibt.

Ausgleich von Kinderbetreuungsgeld-Rückforderungen
In den vergangenen Jahren mussten immer wieder Selbstständige das erhaltene Kinderbetreuungsgeld zurückzahlen, obwohl sie die Zuverdienstgrenze nicht überschritten hatten. Sie hatten nur versäumt, der Sozialversicherung innerhalb einer Frist eine monatliche Abgrenzung ihres Einkommens zukommen zu lassen. Eine gesetzliche Neuregelung von 2019 verlängert die Frist für Geburten zwischen dem 1.1.2012 und dem 28.2.2017 bis zum 31.12.2025.

Achtung: Wenn eine Überschreitung bereits festgestellt und die Eltern auf die Möglichkeit des Abgrenzungsnachweises hingewiesen wurden, muss dieser binnen zwei Monaten vorgelegt werden. Ein Ausgleich für bereits rechtskräftige Rückforderungen bei Geburten zwischen dem 1.1.2012 und dem 28.2.2017, die allein aus dem Versäumen der Abgrenzungsfrist resultieren, kann aus dem sogenannten Jungfamilienfonds beantragt werden (Formular).

Partnerschaftsbonus
Haben die Eltern das pauschale oder das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld zu annähernd gleichen Teilen (50:50 bis 60:40) und mindestens im Ausmaß von je 124 Tagen bezogen, so erhält jeder Elternteil nach Ende des Gesamtbezugszeitraums auf Antrag einen Partnerschaftsbonus in Höhe von 500 Euro als Einmalzahlung.

Familienzeitbonus
Widmen sich beide Elternteile nach der Geburt (innerhalb eines Zeitrahmens von 91 Tagen) ausschließlich der Familie, und unterbricht dazu auch der zweite Elternteil die Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum von 28 bis 31 Tagen, kann der zweite Elternteil als finanzielle Unterstützung den „Familienzeitbonus“ beantragen. Für ein Adoptiv- oder Pflegekind besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf Familienzeitbonus, die 91-Tage-Frist beginnt jedoch ebenfalls ab der Geburt.
Der Familienzeitbonus beträgt 52,46 Euro täglich (Wert 2024), Bezieher_innen sind währenddessen kranken- und pensionsversichert.

Der Antrag auf Familienzeitbonus (Formular) und die Unterbrechungsmeldung (formlos) sind nicht rückwirkend möglich! Von Künstler_innen, die einen Zuschuss aus dem Künstler_innensozialversicherungsfonds (KSVF) beziehen oder jemals bezogen haben, verlangt die SVS eine Ruhendmeldung beim KSVF.

Wichtig: Der KSVF nimmt Ruhendmeldungen von Künster_innen entgegen und übermittelt sie an die SVS. Die SVS berücksichtigt die Unterbrechung der Tätigkeit zum für den Familienzeitbonus beantragten Datum, die Ausnahme aus der Pflichtversicherung wird jedoch erst mit Ablauf des Kalendermonats wirksam. Eine rückwirkende Ruhendmeldung ist nicht möglich. (Siehe auch: Infomaterial KSVF: Ruhendmeldung der Pflichtversicherung)

Beispiel: Geburt des Kindes am 2.9.2024, Unterbrechung der künstlerischen Tätigkeit ab 4.9.2024, Meldung des Ruhens beim KSVF am 6.9.2024: Der Familienzeitbonus kann von 6.9.2024 bis 5.10.2024 bezogen werden. Das Ruhen (der Pflichtversicherung) wird am 30.9.2024 wirksam, die Ausnahme von der GSVG-Versicherung beginnt mit 1.10.2024 und endet am 5.10.2024.
Umfasst die Ausnahme aus der Pflichtversicherung exakt einen gesamten Kalendermonat (z.B. 1. bis 31.10.), so ist dieser Monat beitragsfrei. Umfasst die Ausnahme aus der Pflichtversicherung keinen ganzen Kalendermonat, hat dies keine beitragsrechtliche Auswirkung.  

Wissenswert: Der Familienzeitbonus wird vielfach als „Papamonat“ bezeichnet, auch in Antragsformularen ist von „Vater“ die Rede. Grundsätzlich geht es um den zweiten Elternteil (im Sinne der Regelungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, mit entsprechendem Verweis im Familienzeitbonusgesetz). In Zweifelsfällen hat das Vorrecht auf den Familienzeitbonus derjenige Elternteil, der den Antrag zuerst gestellt hat, sonst derjenige Elternteil, der das Kind im Anspruchszeitraum nicht überwiegend betreut.

Weitere Leistungen für (werdende) Eltern

Familienzeitbonus, Kinderzuschuss, Familienbeihilfe, erhöhte Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Alleinverdiener_innenabsetzbetrag sind weitere Beispiele – hier nur als Anregung zur weiteren Recherche. Neu hinzugekommen sind ab 2019 der Familienbonus und der Kindermehrbetrag – potenziell, denn einkommensschwache Eltern sehen davon nichts.

Welche Unterstützung gibt es bei lang andauernder Krankheit?

Für sogenannte Solo-Selbstständige bzw. Selbstständige mit weniger als 25 Dienstnehmer_innen gibt es eine finanzielle Unterstützung bei lang andauernder Krankheit – allerdings erst ab dem 43. Tag der Erkrankung. Seit dem 1.7.2018 gilt: Für Erkrankungen, die länger als sechs Wochen dauern, gibt es die Unterstützungsleistung rückwirkend ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Eine ärztliche Krankmeldung ist erforderlich! Nach der sechsten Woche der Arbeitsunfähigkeit zahlt die SVS eine tägliche Unterstützung in der Höhe von 37,28 Euro (Wert 2024). Der Anspruch besteht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, für ein und dieselbe Krankheit jedoch maximal 20 Wochen.

Freiwillige Zusatzversicherung: Krankengeld für Selbständige

Wer grundsätzlich ab dem vierten Tag einer Erkrankung ein Krankengeld erhalten möchte, muss eine Zusatzversicherung abschließen – und zwar vor dem 60. Lebensjahr. Für diese Zusatzversicherung fallen Kosten in der Höhe von 2,5% der vorläufigen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung an, mindestens jedoch 30,77 Euro pro Monat. Krankengeld gibt es dann – frühestens nach sechs Monaten Wartezeit nach Abschluss der Zusatzversicherung – in der Höhe von 60% der täglichen Beitragsgrundlage, mindestens 10,37 Euro täglich (Wert 2024). Eine ärztliche Krankmeldung ist erforderlich! Innerhalb von sieben Tagen muss der SVS die Arbeitsunfähigkeit gemeldet werden, danach ist alle 14 eine aktuelle ärztliche Bestätigung nötig. Der Anspruch besteht für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, für ein und dieselbe Krankheit jedoch maximal 26 Wochen durchgehend.

Freiwillige Zusatzversicherung: Arbeitslosenversicherung für Selbständige

Wer sich erstmals zur Pflichtversicherung meldet, muss sich innerhalb von sechs Monaten für oder gegen die Arbeitslosenversicherung entscheiden. Diese Entscheidung ist acht Jahre bindend! Es kann zwischen drei Beitragsstufen gewählt werden. Auch diese Entscheidung ist acht Jahre bindend! Der Beitrag macht wahlweise 3% von einem Viertel der Höchstbeitragsgrundlage oder 6% von der Hälfte oder 6% von drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage aus.
Wie viel kostet das nun konkret? Die monatlichen Arbeitslosenversicherungsbeiträge kommen auf wahlweise 52,14 Euro oder 208,57 Euro oder 312,85 Euro (Werte 2024). Die gewählte Beitragsstufe bestimmt die Höhe des Arbeitslosengeldes, das ggf. bezogen werden kann. Das tägliche Arbeitslosengeld beträgt somit 28,43 oder 46,35 oder 64,11 Euro (Werte 2024) – wenn der Anspruch ausschließlich nach der gewählten Beitragsgrundlage in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung berechnet wird. (Auch ein gleichzeitiger Anspruch aus mehreren Versicherungsverhältnissen ist möglich.)

Zu Sinn und Unsinn der freiwilligen Arbeitslosenversicherung, zu den Herausforderungen überhaupt den Anspruch geltend machen zu können (Wie erfüllen Künstler_innen die gesetzliche Definition von Arbeitslosigkeit?), empfehlen wir die vom Kulturrat Österreich herausgegebene Broschüre „Unselbständig – Selbständig – Erwerbslos“ und die ergänzenden Infoblätter. In jedem Fall empfehlen wir ein Beratungsgespräch. Grundsätzlich ist zu beachten: Es darf keine Pflichtversicherung bestehen, um als arbeitslos zu gelten. Eine Ruhendmeldung der SVS-Pflichtversicherung ist für gewerbliche und künstlerische Tätigkeiten möglich. Für alle anderen selbständigen Tätigkeiten besteht keine Möglichkeit der Ruhendmeldung. Eine Ruhendmeldung der künstlerischen Tätigkeit ist beim KSVF möglich, jedoch nicht rückwirkend.

Gesundheitshunderter

Zum Beispiel beim nächsten Yoga- oder Kletterkurs 100 Euro sparen? Die SVS unterstützt ihre Krankenversicherten bei gesundheitsfördernden Aktivitäten in den Bereichen Bewegung, Ernährung, Stress/ Burnout, Entspannung/ Körperarbeit und Rauchfrei. Den Gesundheitshunderter gibt es einmal pro Kalenderjahr, auf Antrag, wenn mindestens 150 Euro ausgegeben wurden – entweder bei SVS-Kooperationspartner_innen oder im Zuge von individuellen Programmen. Voraussetzung ist eine Vorsorgeuntersuchung. Der Antrag (Formular) muss bei der zuständigen Landesstelle eingereicht werden.

Sicherheitshunderter

Erste Hilfe, Stressbewältigung oder Fahrsicherheit: Wer bei der SVS unfallversichert ist, kann für ausgewählte Kurse (bei SVS-Kooperationspartner_innen) zur Förderung der beruflichen Sicherheit bis zu 100 Euro erhalten (Formular).

Unterstützungsfonds in der SVS

Für SVS-Versicherte in besonders berücksichtigenswerten Situationen, etwa besondere Ausgaben oder Krankheit, gibt es bei der SVS einen Unterstützungsfonds. Beim Antrag werden die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt.
Der Fonds ist bei den SVS-Landesstellen angesiedelt, die Fragen dazu und Anträge entgegennehmen.

Info und Werte aus Vorjahren

Außerdem gut zu wissen:

Ich studiere noch, mich betrifft das nicht. Falsch gedacht!

Die Pflichtversicherung bei Überschreiten der Beitragsgrenze gilt für alle selbständigen Künstler_innen, auch wenn sie noch studieren, und unabhängig davon, ob eine Mitversicherung oder studentische Selbstversicherung besteht.

Hinweis: Eine studentische Selbstversicherung ist freiwillig und kann beendet werden, wenn aufgrund der selbstständigen Erwerbstätigkeit ohnehin eine Pflichtversicherung besteht.

Hinweis: Eine Mitversicherung bei Eltern, Partner_in etc. ist nur möglich, wenn das eigene Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt.

Ich bin schon woanders versichert, mich betrifft das nicht. Falsch gedacht! (Mehrfachversicherung)

In Österreich gilt Pflichtversicherung: Je nach Beschäftigungsart (selbständig/unselbständig) oder auch Branche gilt die entsprechende gesetzliche Sozialversicherung. Wer da oder dort die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, unterliegt für die betreffende Tätigkeit der Pflichtversicherung. Wird in mehreren Beschäftigungsarten (z.B. Anstellung und selbstständige Tätigkeit als Künstler_in) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, kommt es zur Mehrfachversicherung. Das heißt jedoch (vereinfacht gesagt) nicht mehrfach zu zahlen, sondern die Beiträge werden sozusagen gesplittet: Für die unterschiedlichen Einkommen sind Sozialversicherungsbeiträge an unterschiedliche Sozialversicherungen zu zahlen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag. Darüber hinaus fallen keine Beiträge an und werden ggf. rückerstattet.
Umgekehrt gilt: In jeder gesetzlichen Sozialversicherung ist jeweils bis zur Geringfügigkeitsgrenze Einkommen möglich, ohne dass dafür eine Pflichtversicherung (Beitragspflicht) entsteht.

Hinweis: Im Fall einer Mehrfachversicherung kann für die Beiträge in der SVS die Mindestbeitragsgrundlage ggf. unterschritten werden: Falls bei der selbstständigen Tätigkeit die Mindestbeitragsgrundlage (Versicherungsgrenze) doch nicht erreicht wurde, sind die Beiträge in der SVS ausnahmsweise geringer als der Mindestbeitrag.

Übrigens: Bei Mehrfachversicherung kann beim Ärzt_innentermin oder anderen medizinischen Leistungen jeweils die dafür vorteilhaftere Krankenversicherung ausgewählt werden.

Lektüretipp: Krankenversicherung im Überblick (SVS-Broschüre 2024)

Welche Versicherung brauche ich für die „Niederlassungsbewilligung – Künstler_in?

Für selbstständige Künstler_innen ist sowohl die Pflichtversicherung in der SVS als auch die freiwillige Selbstversicherung („Opting in“) der SVS eine geeignete Krankenversicherungen für die „Niederlassungsbewilligung – Künstler_in“.

Bei Erstanträgen aus dem Ausland reicht (bis zur Erledigung, d.h. Abholung des Aufenthaltstitels) eine Reisekrankenversicherung, die hierfür erforderliche Risikodeckung liegt bei 30.000 Euro. Bei Verlängerungsanträgen sowie im Falle einer Beschwerde bei Erstanträgen ist eine in Österreich voll leistungspflichtige Krankenversicherung unbedingt erforderlich.
Mehr Info: Infomaterial Aufenthalt und Beschäftigung

Energiekostenzuschuss 2022

Mit der Beitragsvorschreibung im 4. Quartal 2023 haben Neue Selbstständige (z. B. Künstler_innen) den Energiekostenzuschuss 2022 als Beitragsgutschrift in der Höhe von 410 Euro erhalten. Voraussetzungen zum Stichtag 1.9.2023: durchgehende Krankenversicherung als Neue Selbstständige in der SVS im Betrachtungszeitraum (1.2.2022 bis 31.12.2022); endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2022 nicht über der Höchstbeitragsgrundlage (Wert 2022: 6.615 Euro).

Gut zu wissen: Ausschlüsse! Nachträgliche Berücksichtigung
Neue Selbstständige, die zeitgleich auch gewerblich tätig waren, haben den Energiekostenzuschuss zunächst nicht erhalten. Eine nachträgliche Berücksichtigung wird die SVS nun durchführen, voraussichtlich im 2. Quartal 2024.
Bildende Künstler_innen in der alten Versicherungssystematik mit einer Krankenversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) waren ebenfalls ausgeschlossen. Auch hier gibt es positive Nachricht: Infolge einer Gesetzesänderung folgt eine nachträgliche Berücksichtigung, die SVS hat den Energiekostenzuschuss 2022 an die betroffenen Personen bis spätestens 30.9.2024 auszuzahlen. Aktuelle Informationen: Kunst & Räume: Energiekostenzuschuss!

Energiekostenzuschuss 2023

Für 2023 wird es auch für Neue Selbstständige wieder einen Energiekostenzuschuss geben: 410 Euro als Einmalzahlung, abgewickelt durch die SVS. Für den Energiekostenzuschuss ist kein Antrag nötig, er wird automatisch berücksichtigt. Wichtig ist allerdings der Stichtag 1.6.2024. An diesem Tag müssen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein, und zwar eine durchgehende Krankenversicherung von 1.1. bis 31.12.2023 als Neue Selbstständige in der SVS-Pflichtversicherung (also inkl. Pensionsversicherung) ODER in der freiwilligen Variante (dem sogenannten “Opting in”) ODER als selbstständige bildende Künstler_in bei der ÖGK (in der alten Versicherungssystematik).
Neue Selbstständige, die 2023 bei der SVS durchgehend krankenversichert waren, erhalten den Energiekostenzuschuss als Beitragsgutschrift im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das dritte Quartal 2024. Voraussetzung ist auch, dass die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2023 die Höchstbeitragsgrundlage (6.615 Euro) nicht erreicht.

Bildende Künstler_innen, die entsprechend der alten Versicherungssystematik 2023 weiterhin bei der ÖGK krankenversichert waren, erhalten den Energiekostenzuschuss bis spätestens 30.9.2024 von der SVS ausgezahlt. Auch hier gilt als Voraussetzung, dass die Beitragsgrundlage im Dezember 2023 nicht die maßgebliche Höchstbeitragsgrundlage erreicht hat.
Aktuelle Informationen siehe auch: Kunst & Räume: Energiekostenzuschuss!

Die wichtigsten Adressen auf einen Blick:

SVS – Sozialversicherung für Selbständige
Landesstellen gibt es in allen Bundesländern
Tel.: 050 808 808, Web: www.svs.at

KSVF – Künstler_innensozialversicherungsfonds
1010 Wien, Goethegasse 1 / Stiege 2 / 4. Stock, Tel.: 01 / 586 71 85, Email: office@ksvf.at, Web: www.ksvf.at

IG Bildende Kunst: Auskunft und Beratung für Künstler_innen

Informationen verfasst und aktualisiert von Jannik Franzen und Daniela Koweindl.
Danke an die SVS für die Überprüfung des Textes.

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