vfNoe11 utopie Musik╕Josef Schick (90)

AKM-Abgabe: Sonderfälle bei der Berechnung

Open-Air-Veranstaltungen, DJs, Gratis- und Benefizveranstaltungen etc.
Sonderfall Open-Air-Veranstaltungen
Bei Open-Air-Veranstaltungen wird immer nach dem Tarif der Pauschalabrechnung gerechnet, die Berechnungsgrundlage ist jedoch die Zahl der tatsächlich verkauften Karten. Es handelt sich also um eine Mischform aus der Pauschalabrechnung und der Prozentabrechnung. Zusätzliche Freikarten werden nach Mindestsatz abgerechnet.

Sonderfall Gratis-Veranstaltungen
Wenn keine Eintritte, keine Spenden und keine sonstigen Entgelte eingehoben werden und auch keine Gagen oder Reisespesen ausbezahlt werden, kommt ein Mindestsatz zur Anwendung. Dieser Mindestsatz ist sehr niedrig und kann nicht weiter ermäßigt werden. Berechnungsbasis ist das Fassungsvermögen des Raumes (Pauschalabrechnung). Beispiel: Fassungsvermögen von 100 Personen – Mindestsatz rund € 8,-.

Sonderfall Benefizveranstaltungen
In folgende Fällen wird keine AKM-Abgabe verrechnet:
  • wenn der Erlös ausschließlich für wohltätige (=karitative) Zwecke verwendet wird. Hier muss der AKM die begünstigte Institution/ Organisation nachgewiesen werden.
  • wenn keine Künstlergagen, keine Honorare, keine Fahrtspesen oder sonstige Entschädigungen an Mitwirkende vergeben werden, egal ob in Geld- oder Sachwerten. Hier muss der AKM eine entsprechende schriftliche Bestätigung aller Mitwirkenden vorgelegt werden.


Sonderfall überwiegend Freikarten
Wenn mehr als die Hälfte der Karten als Freikarten/ Zählkarten vergeben werden, gilt Folgendes:
  • Für die verkauften Karten wird die Prozentabrechnung angewendet.
  • Für die Freikarten wird der Mindestsatz angewendet.
Berechnungsbasis ist die tatsächliche Zahl der Freikarten/ Zählkarten.

Sonderfall Musical
Bei der Aufführung von Musicals wird keine AKM-Abgabe fällig. Die Aufführungsrechte müssen direkt beim jeweiligen Verlag erworben werden.

Sonderfall DJ-Auftritte
Bei DJ-Auftritten entstehen zusätzlich zur AKM-Abgabe (Pauschal-, Prozent- oder Aufwandsabrechnung) folgende Kosten:
  • bei Verwendung von Handels-Tonträgern: Zuschlag von 23% zur Netto-AKM-Abgabe (Leistungsschutz)
  • Wenn selbstkopierte Musik verwendet wird (Computerfestplatten, MP3s, Downloads etc.), kommen weitere 31% zur Netto-AKM-Abgabe hinzu, insgesamt also 54% (Kopierentgelt für Austro-Mechana und LSG).


Sonderfall Aufführung ungeschützter Werke
Wenn bei der Veranstaltung ausschließlich ungeschützte Werke zur Aufführung kommen, wird keine AKM-Gebühr verrechnet. Der Nachweis muss vom Künstler/von der Künstlerin erbracht werden. Die Veranstaltung muss trotzdem bei der AKM angemeldet werden.

Achtung: Auch in den Pausen dürfen keine geschützten Werke eingespielt werden.
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